Geschäftsbedingungen für Verkauf, Einbau und Instandsetzung
1. Allgemeines
1.1 Diese Verkaufsbedingungen sind Bestandteil der Verträge über Einbau- und
Instandsetzungsarbeiten sowie Warenlieferungen, auch in künftigen
Geschäftsverbindungen und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der
Lieferung (Instandsetzung) für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung
als anerkannt.
1.2 Abweichende Individualvereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.
Sie gehen den Bedingungen vor. Gegenbestätigungen des
Käufers/Auftraggebers/Bestellers unter Hinweis auf seine Bedingungen wird
widersprochen.
1.3 Die Regelungen dieser Bedingungen für Kaufleute gelten auch für juristische
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens.
1.4 Es gelten die am Tag der Lieferung bzw. Abnahme gültigen Preislisten. Sie
liegen ebenso wie die allgemeinen Geschäftsbedingungen in unseren
Geschäftsräumen zur Einsichtnahme aus.
1.5 Warenrückgaben bedürfen – außer im Gewährleistungsfall – der
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dem Kunden können
Bearbeitungskosten berechnet werden.
1.6 Unsere Verkaufsangebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt
vorbehalten.
1.7 Unter einem “Verbraucher” im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist
gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft
zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer
selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
1.8 Ein “Unternehmer” ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person
oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Kostenvoranschlag, Preisangaben
2.1 Verbindliche Preisvereinbarungen für Einbau- und Reparaturarbeiten setzen
einen schriftlichen Kostenvoranschlag voraus, in dem Arbeits- und
Ersatzteilpreise sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt sind. Eine
Bindung des Auftragnehmers daran besteht für drei Wochen nach Abgabe.
Die Kosten für den Voranschlag können dem Kunden auch bei Nichterteilung
des Auftrages belastet werden.
2.2 Bei Verträgen über Warenlieferungen mit Nichtkaufleuten sind wir vier Monate
an die mit dem Kunden schriftlich vereinbarten Preise ab Vertragsabschluss
gebunden. Ist vorgesehen, dass die Lieferung vier Monate nach
Vertragsabschluss noch nicht abgeschlossen ist, wird, bei Änderung der
damals maßgeblichen Verhältnisse, die jeweils gültige Preisliste anwendbar;
bei Preiserhöhungen nur dann, wenn sie im Verhältnis zu den Veränderungen
angemessen sind.
2.3 Die in unserer Auftragsbestätigung bzw. in unserer Rechnung genannten
Preise gelten nur für den konkreten Auftrag, nicht für etwaige
Nachbestellungen, Auftragserweiterungen o. ä.
2.4.1 Versandkosten, Kosten besonderer Verpackung und sonstige zusätzliche
Aufwendungen werden gesondert berechnet.
3. Lieferfristen und Versand
3.1 Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des
Käufers/Auftraggebers.
3.2 Vereinbarungen über Liefertermine und -fristen sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart wurden. Lieferfristen für Warenverkäufe gelten nur
annähernd.
3.3 Höhere Gewalt und sonstiges unverschuldetes Unvermögen berechtigen uns,
außer zum Rücktritt vom Vertrag, zur Verlängerung der Lieferfrist der Ziff. 3.4.
3.4 Eine vereinbarte Lieferzeit verlängert sich angemessen, falls
unvorhergesehene Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs die
Einhaltung unmöglich machen (z. B. Streik, höhere Gewalt, Verzögerung bei
Unterlieferanten, usw.). Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der
Kunde Rechte hieraus erst geltend machen, wenn er uns nach Überschreitung
der Lieferzeit schriftlich eine Nachfrist von vier Wochen gesetzt hat und diese
abgelaufen ist.
3.5 Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des
Käufers/Auftraggebers, dies gilt auch bei Direktversand durch den
Herstellerbetrieb.
3.6 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4. Fertigstellung
4.1 Ein verbindlicher Fertigstellungstermin bei Einbau- und
Instandsetzungsarbeiten muss schriftlich vereinbart werden. Tritt durch die
Erweiterung des Arbeitsumfanges eine Verzögerung ein, nennt der
Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Termin.
4.2 Überschreitet der Auftragnehmer schuldhaft den Termin um mehr als 24
Stunden, trägt er nach seiner Wahl 80 % der tatsächlichen Kosten für ein
gleichwertiges Mietauto oder stellt er ein Ersatzfahrzeug, bis er dem Kunden
die Fertigstellung mitteilt. Weitergehende Verzugsschäden sind
ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
4.3 Ziffer 3. und Ziffer 4. des dritten Abschnitts gelten entsprechend. Die
Fristverlängerung beträgt zwei Wochen.
5. Abnahme
5.1 Die Übergabe des Auftragsgegenstandes bei Einbauten und Reparaturen
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
5.2 Holt der Kunde den Auftragsgegenstand nicht innerhalb einer Woche nach
Mitteilung der Fertigstellung – bei Reparaturen, die an einem Arbeitstag
ausgeführt werden, innerhalb von 2 Tagen – ab, kann der Gegenstand
anderweitig auf Kosten und Gefahr des Kunden aufbewahrt werden.
5.3 Kommt der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht nach, können wir nach
Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten und
Schadensersatz verlangen. Der Schadensersatz beträgt pauschal 10 % des
eingegangenen Auftragswertes, sofern nicht der Käufer nachweist, dass ein
Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes ist nicht
ausgeschlossen.
6. Mängelrügen
6.1 Der Kunde hat die Ware nach Erhalt unverzüglich zu überprüfen. Mängelrügen
müssen schriftlich innerhalb von 3 Tagen nach Empfang der Ware bzw.
Abholung des Auftragsgegenstandes erhoben werden. Versteckte Mängel
sind unverzüglich nach deren Entdeckung uns gegenüber schriftlich zu rügen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der
Auftragsgegenstand zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, gilt dies
wegen jedes erkennbaren Mangels und jeder Beanstandung wegen
unvollständiger oder falscher Lieferung. Ansonsten ist die Gewährleistung
ausgeschlossen.
6.2 Auch zunächst nicht erkannte Mängel sind unverzüglich nach
Zurkenntnisnahme schriftlich zu rügen.
6.3 Rücksendungen bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.
7. Gewährleistung
7.1 Unsere Angaben über unsere Produkte erfolgen nach bestem Wissen, stellen
aber keine Garantie einer bestimmten Beschaffenheit/Eigenschaft dar. Eine
Bezugnahme auf technische Normen stellt keine Zusicherung dar.
Formänderungen, Abweichungen im Farbton und ähnliches seitens des
Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen
oder Abweichungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den
Käufer/Auftraggeber zumutbar sind. Sofern wir oder der Hersteller zur
Bezeichnung des Auftrags oder der bestellten Ware Nummern gebrauchen,
können hieraus keine Rechte im Hinblick auf die Konkretisierung der
gekauften Ware hergeleitet werden.
7.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt bei neu hergestellten Sachen 1
Jahr, wenn es sich bei dem Käufer/Aufraggeber nicht um einen Verbraucher
handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren. Bei
gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem
Käufer/Auftraggeber um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem
Käufer/Auftraggeber nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf
von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Die
Gewährleistung endet spätestens nach einer Fahrleistung von 10.000 km oder
600 Betriebsstunden seit Abnahme bei Aggregaten und Spezialfahrzeugen mit
Nebenantrieb. Das Gleiche gilt bei Austauscherzeugnissen in Kraftfahrzeugen.
Der Gewährleistungsausschluss bei dem Verkauf von gebrauchten Sachen
bleibt hiervon unberührt.
7.3 Bei berechtigten Beanstandungen richtet sich unsere
Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nach Rückempfang der Ware. Schlägt eine Ersatzlieferung
oder eine Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der
Käufer/Auftraggeber nach seiner Wahl entweder Herabsetzung des
Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Voraussetzungen
für die Ausübung des Rücktrittsrechts bestimmen sich nach § 323 BGB.
7.4 Im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer trägt die zum Zwecke der Nachbesserung
erforderlichen Fracht-, Abschlepp-, Lohn- und Materialkosten. Der
Käufer/Auftraggeber hat für die Rücksendung der nachzubessernden Teile die
billigste Versendungsart zu wählen. Abschlepp- und Versandkosten werden
vom Käufer bzw. Auftraggeber getragen, sofern dieser Kaufmann ist und der
Auftrag Gegenstand zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Bei
Haushaltsgeräten gelten die jeweils beigefügten Garantiebedingungen.
7.5 Die Mängelbeseitigung (Nachbesserung) von Einbau- und Reparaturarbeiten
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers.
7.6 Nur in folgenden Fällen kann diese Mängelbeseitigung von einer anderen
Fachwerkstatt durchgeführt werden:
– Nach vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers, wenn das Fahrzeug
infolge des Mangels betriebsunfähig wurde und mehr als 30 Kilometer von der
Werkstatt des Auftragnehmers entfernt ist.
– Ohne Zustimmung bei zwingendem Notfall.
Der Kunde hat den Auftragnehmer sofort schriftlich unter Angabe des
beauftragten Betriebs zu unterrichten und hat für die Aufbewahrung aller
ausgebauten Teile durch den Fremdbetrieb bis zur Anerkennung des
Gewährleistungsfalles Sorge zu tragen.
7.7 Dem Kunden stehen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der
Liefergegenstand derart verändert wurde, dass sich die Ursache des Mangels
nicht mehr erkennen lässt oder wenn der Kunde nach Einbauten oder
Reparaturen an mangelhaften Teilen selbst Nachbesserungsarbeiten
vornimmt oder vornehmen lässt, oder wenn der Kunde die für den
Liefergegenstand geltenden Wartungs- und Bedienungsvorschriften
missachtet und der Mangel deshalb entstanden ist. Eine Haftung besteht
weiter nicht, wenn ein natürlicher Verschleiß oder klimatische Einwirkungen
vorliegen.
7.8 Besteht bei Kraftfahrzeugen Streit aus diesem Vertrag über das Vorliegen
einer Gewährleistungspflicht, kann unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes die zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks
angerufen werden, sofern der Auftraggeber einverstanden ist. Das für den
Auftraggeber kostenlose Schiedsstellenverfahren, für dessen Dauer die
Verjährung gehemmt ist, schließt den Rechtsweg nicht aus. Die Schiedsstelle
kann nur angerufen werden, solange der Rechtsweg noch nicht beschritten
wurde. Wird dieser während eines Schiedsverfahrens eröffnet, stellt die
Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein (gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,8 t).
8. Haftung
8.1 Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer haftet, unbeschadet des Abschnittes 7,
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer/Auftraggeber
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Arglist, Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem
Verkäufer/Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
wird, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Sofern der Schadensersatzanspruch auf einer schuldhaft
unterlassenen Mängelbeseitigung beruht, ist er im Hinblick auf Ein- und
Ausbaukosten der Höhe nach auf die entsprechenden Sätze der
DAT/Schwacke-Liste begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung
ausgeschlossen; insoweit haftet der Verkäufer/Auftragnehmer insbesondere
nicht für Schäden, die nicht am Lieferungs-/Auftragsgegenstand entstanden
sind, es sei denn, es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben,
Körper und/oder Gesundheit.
Dies gilt auch für Schäden, die auf Probe- und Überführungsfahrten am
Auftragsgegenstand entstehen sowie für Verluste des in Verwahrung
genommenen zusätzlichen Wageninhalts. Die Haftung für den Verlust von
Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und
Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich
in Verwahrung genommen worden sind, ist – außer bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
8.2 Ist kostenfreie Instandsetzung unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen
Kosten verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der
Beschädigung zu ersetzen; Höchstgrenze ist der vom Hersteller empfohlene
Verkaufspreis oder – falls ein solcher für den Gegenstand nicht mehr besteht
– der Preis einer gleichartigen, serienmäßig ausgestatteten Type. Bei Verlust
des verwahrten Wageninhalts wird der Zeitwert ersetzt. Bei Streit über den
Wiederbeschaffungswert eines Kraftfahrzeuges kann dieser nach Abschnitt 7,
Ziffer 8 ermittelt werden.
8.3 Vorlieferanten sind nicht unsere Erfüllungsgehilfen.
8.4 Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht,
besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Sachmangelhaftung nur, wenn
die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache fachkundig durchgeführt
wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer/Auftraggeber darzulegen
und zu beweisen.
9. Unternehmerrückgriff bei Verkauf an gewerbliche Wiederverkäufer
9.1 Verkauft der Käufer/Auftraggeber die Ware im Rahmen seines gewerblichen
Betriebs an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf) und muss die verkaufte
Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit wieder zurücknehmen oder hat der
Verbraucher den Kaufpreis gemindert, so stehen dem Käufer die in § 478
BGB näher konkretisierten Rechte zu.
9.2 Im Rahmen dieses Unternehmerrückgriffs sind Schadensersatzansprüche des
Käufers uns gegenüber ausgeschlossen.
10. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
10.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich
der Auftragnehmer das Eigentum an allen gelieferten und eingebauten Teilen
vor.
10.2 Im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges dürfen diese unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände verarbeitet oder mit anderen
Sachen verbunden und vermischt werden. An den dadurch entstandenen
neuen Sachen erwerben wir Miteigentum; der Anteil berechnet sich nach dem
Lieferwert der von uns gelieferten Sache.
10.3 Die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen sind sicher
und sachgemäß aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer oder sonstige
Gefahren zu versichern. Über sie darf nur im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsganges verfügt werden, insbesondere dürfen sie
nur dann veräußert werden, wenn, falls nicht bar bezahlt wird, das Eigentum
auch den Abnehmern gegenüber vorbehalten wird und ihnen die in diesem
Abschnitt enthaltenen Verpflichtungen schriftlich auferlegt werden.
10.4 Alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich auf die in unserem
Eigentum stehenden Sachen beziehen, sind sicherungshalber an uns
abgetreten. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen vom Käufer im
Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges in eigenem Namen jedoch
für unsere Rechnung eingezogen werden. In anderer Weise darf über diese
Forderungen nicht verfügt werden, insbesondere dürfen sie nicht nochmals
abgetreten werden.
10.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Herausgabe der in unserem Eigentum
stehenden Sachen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns eine wesentliche
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers bekannt wird und
dadurch unsere Ansprüche gefährdet werden. In diesen Fällen können wir die
Ermächtigung zur Veräußerung der gelieferten Sachen und zur Einziehung
der an uns abgetretenen Geldforderungen widerrufen und die Forderung
selbst einziehen.
10.6 Die Geltendmachung unseres Herausgabeanspruches gemäß vorstehender
Bestimmungen oder die Pfändung einer in unserem Eigentum stehenden
Sache berührt die Durchführung des Vertrages nicht, insbesondere ergibt sich
hieraus kein Rücktritt vom Vertrag.
10.7 Die für uns bestehenden Sicherheiten dienen der Sicherstellung aller
Forderungen gegen den Käufer. Bei Übersicherung um mehr als 25 % geben
wir auf Verlangen einen entsprechenden Teil der Sicherheit nach unserer
Wahl frei.
11. Pfandrecht
11.1 Dem Auftragnehmer steht bei Einbau- und Instandsetzungsarbeiten wegen
seiner Forderung aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Es
entsteht auch für frühere Forderungen, die mit dem Auftragsgegenstand in
Zusammenhang stehen. Ansonsten gilt das vertragliche Pfandrecht nur,
soweit Forderungen unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und
der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.
11.2 Für die Pfandverkaufsandrohung genügt die Absendung einer schriftlichen
Benachrichtigung und Nachfristsetzung an die letzte, dem Auftragnehmer
bekannte Anschrift des Auftraggebers.
12. Zahlungen
12.1 Zahlungen sind bei Lieferung oder Abholung sofort in bar ohne jeden Abzug
zu leisten. Sie werden auch bei anders lautender Bestimmung des
Käufers/Auftraggebers zuerst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt
auf die Hauptschuld angerechnet, wobei die ältere der neueren vorgeht.
12.2 Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Bei Kaufleuten kann in diesen Fällen
auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden.
12.3 Voraussetzung für einen vereinbarten (schriftlich) Skontoabzug ist, dass
gegen den Käufer keine sonstigen fälligen Forderungen bestehen.
12.4 Zahlungen durch Scheck, Wechsel oder Kreditkarten erfolgen nur
zahlungshalber. Die Kosten hierfür trägt, außer bei Kreditkarten, der Käufer.
12.5 Bei Zahlungsverzug werden unbeschadet weitergehender Rechte
Verzugszinsen in der tatsächlich entstandenen Höhe, mindestens aber in
Höhe von 5 % jährlich über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern), 8 % über
dem jeweiligen Basiszinssatz (bei Unternehmern) berechnet. Wir dürfen auch
einen höheren Schaden, der Käufer/Auftraggeber einen geringeren oder gar
keinen nachweisen.
12.6 Bei Aufträgen, die eine Gesamtsumme von 5.000,– € übersteigen, sind wir
berechtigt, bis zu 50 % davon sofort zu verlangen, sofern erhebliche
Aufwendungen wie z. B. durch Materialbeschaffung erforderlich sind.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort, Teilnichtigkeit
13.1 Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus
dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
13.3 Bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel wird die Wirksamkeit aller sonstigen
Vereinbarungen nicht berührt. Insoweit richtet sich dann der Vertragsinhalt
nach den gesetzlichen Vorschriften.
13.4 Erklärungsfristen sind nur eingehalten, wenn uns die Erklärung innerhalb der
Frist zugegangen ist.
Hinweis: Wir speichern die für unsere Geschäftsbeziehung notwendigen Daten
im Rahmen der Zulässigkeit des BDSG (Bundesdatenschutzgesetz, Paragr.
33,34)